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§ 8 EEff-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2024

Referenzendenergieverbrauch

§ 8.

(1) Der Referenzendenergieverbrauch gemäß § 62 Abs. 1 Z 5 EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt:

  1. 1. der normalisierte Endenergieverbrauch ist im Bestand heranzuziehen bei
  1. a) Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Gebäudehülle;
  2. b) Maßnahmen zum Tausch von Wärmeerzeugungsanlagen zur Gebäudebeheizung;
  3. c) Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebsweise von Bestandsanlagen;
  4. d) Maßnahmen zum vorzeitigen Ersatz von Geräten oder Geräteteilen;
  1. 2. vom marktüblichen Durchschnitt ist auszugehen bei der
  1. a) Neuerrichtung von Anlagen;
  2. b) Neuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
  3. c) Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
  1. 3. die rechtlichen Mindestvorgaben sind anzuwenden, soweit ein marktüblicher Durchschnitt gemäß Z 2 nicht vorliegt und nicht bestimmbar ist, bei der
  1. a) Neuerrichtung von Gebäuden;
  2. b) Neuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
  3. c) Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
  1. 4. der Endenergieverbrauch, der über die Lebensdauer der Maßnahme wirtschaftlichsten Alternative ist zu ermitteln, soweit Z 1 bis 3 nicht anwendbar sind.

(2) Ein vorzeitiger Ersatz liegt vor, wenn ein Gerät oder Geräteteil oder ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil vor Ende seiner technischen Lebensdauer ausgetauscht wird. Beim vorzeitigen Ersatz ist der Referenzendenergieverbrauch

  1. 1. bis zum Ende der technischen Lebensdauer gemäß Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Ende der technischen Lebensdauer gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4
  1. zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260162

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