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§ 7 EEff-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2024

3. Abschnitt

Ermittlung von Endenergieeinsparungen Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs

§ 7.

(1) Die Normierung des Endenergieverbrauchs hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

(2) Die Normalisierung des Energieverbrauchs hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, die den Einfluss systemfremder Faktoren so weit als möglich ausschließen. Systemfremde Faktoren sind insbesondere:

  1. 1. unbeeinflussbare Verbrauchstreiber,
  2. 2. maßnahmenfremde Einflüsse,
  3. 3. technische Wechselwirkungen und
  4. 4. das Nutzungsverhalten.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260161

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