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§ 6 EEff-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2024

Individuelle Bewertung

§ 6.

Individuelle Bewertungen haben auf Basis eines Gutachtens gemäß § 64 Abs. 2 EEffG folgende Inhalte aufzuweisen:

  1. 1. eine prägnante technische Beschreibung der Energieeffizienzmaßnahme,
  2. 2. eine Formel für die Ermittlung der Endenergieeinsparung,
  3. 3. die Angabe des methodischen Ansatzes,
  4. 4. die Angabe der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen und die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche und
  5. 5. die Angabe der gesamten Endenergieeinsparung sowie jener Teile der Endenergieeinsparung, die gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 EEffG Haushalten und begünstigten Haushalten anzurechnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260160

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