Freie Dienstnehmer/innen:
§ 2.
(1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 48 Euro festgelegt.
(2) Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
(3) Die in Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.
Schlagworte
Dienstnehmerin, Beraterin
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012503
Dokumentnummer
NOR40259604
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
