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§ 2 Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2024

Freie Dienstnehmer/innen:

§ 2.

(1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 48 Euro festgelegt.

(2) Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

(3) Die in Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.

Schlagworte

Dienstnehmerin, Beraterin

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012503

Dokumentnummer

NOR40259604

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