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§ 1 Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2024

Selbständige Berater/innen:

§ 1.

(1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 60 Euro netto festgelegt.

(2) Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

(3) Die in Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.

Schlagworte

Beraterin

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012503

Dokumentnummer

NOR40259603

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