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§ 16 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

Rückzahlung der Förderung

§ 16.

(1) Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn

  1. 1. von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
  2. 2. vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
  3. 3. die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
  4. 4. die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in § 3 Abs. 2 genannten Frist erfolgt ist;
  5. 5. von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
  6. 6. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
  7. 7. die in § 19 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,

(2) Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259587

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