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§ 15 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

Auflagen und Verpflichtungen der förderwerbenden Organisation

§ 15.

Im Förderungsansuchen hat die förderwerbende Organisation nachstehende Verpflichtungen zu übernehmen:

  1. 1. Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der AWS schriftlich bekannt zu geben;
  2. 2. die Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss nicht abzutreten, nicht anzuweisen, nicht zu verpfänden und keine sonstigen Verfügungen darüber zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259586

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