Unterstützung beim MNKP durch die Agentur
§ 9.
Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (§ 8 Abs. 2 Z 28 GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20012480
Dokumentnummer
NOR40258906
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