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§ 9 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Unterstützung beim MNKP durch die Agentur

§ 9.

Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (§ 8 Abs. 2 Z 28 GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258906

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