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§ 7 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung

§ 7.

(1) Der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung gehören als Mitglieder an:

  1. 1. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
  2. 2. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes.

(2) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu nominieren, die bzw. der bei Verhinderung des vertretenen Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Den Vorsitz der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung führen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter des vorsitzführenden Landes der Landeshauptleutekonferenz.

(4) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung hat spezielle Bestimmungen für ihre Tätigkeit in Ergänzung der Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 4 zu regeln.

(5) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(6) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedes Bundesland hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Das Antrags- und Stimmrecht kann auch an Teilnehmer aus anderen Ländern oder dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen werden. Die Beschlussfassung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen der Länder und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(7) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung sind:

  1. 1. die Erörterung des Einsatzes von finanziellen, technischen oder personellen Ressourcen von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Vollzuges, ausgenommen Angelegenheiten des Tierschutzes,
  2. 2. die Beratung der Umsetzung von fachlich einschlägigen Beschlüssen beispielsweise der Konferenz der Landesamtsdirektoren bzw. der zuständigen Landesreferenten sowie der Landeshauptleutekonferenz im Zusammenhang mit Ressourcenfragen.

Schlagworte

Antragsrecht

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258904

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