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§ 92 TAMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

III. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Verweise

§ 92.

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258853

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