vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 HeUZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verweisungen

§ 6.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012475

Dokumentnummer

NOR40258730

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)