Behandlung von zusätzlichem Kernkapital
§ 33.
(1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr begebenem zusätzlichen Kernkapitals (Abs. 3) zu vermindern, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Aufwand erfasst wurden.
(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr gehaltenem zusätzlichen Kernkapitals (Abs. 3) zu erhöhen, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Ertrag erfasst wurden.
(3) Zusätzliches Kernkapital bezeichnet ein von einer Geschäftseinheit gemäß den aufsichtsrechtlichen Anforderungen begebenes Instrument, das im Fall des Eintretens eines vorab festgelegten auslösenden Ereignisses in Eigenkapital umgewandelt oder abgeschrieben werden kann und das weitere Merkmale aufweist, die die Verlustdeckung im Fall einer Finanzkrise unterstützen sollen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40258665
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