Korrekturposten Pensionsaufwand
§ 23.
(1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z 1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 übersteigt.
(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu vermindern, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 unterschreitet.
(3) Als Korrekturposten Pensionsaufwand gilt die Differenz zwischen:
- 1. dem Betrag, der im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und
- 2. den für das Geschäftsjahr an einen Pensionsfonds geleisteten Beiträgen.
- Dies gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf einen Pensionsfonds (§ 2 Z 33) ausgelagert sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40258655
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