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§ 4 Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zuwendungen

§ 4.

(1) Der Bund leistet dem ÖZSV als im Bereich der Zivilschutzinformation führenden, langjährig flächendeckend bestehenden Verein jährlich eine Zuwendung in Höhe von zwei Millionen Euro. Diese hat der Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Erhöhung der allgemeinen Katastrophenresilienz der Bevölkerung, insbesondere durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Eigenvorsorge, sowie zur Förderung des Selbstschutzgedankens im Rahmen der zivilen Landesverteidigung zu dienen.

(2) Der Bund leistet folgenden Dachorganisationen von gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannten Rettungsorganisationen jährlich eine Zuwendung in Höhe von insgesamt zwei Millionen Euro in folgendem Verhältnis:

Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs

260 000 €

Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich

155 000 €

Malteser Hospitaldienst Austria

85 000 €

Österreichischer Bergrettungsdienst

200 000 €

Österreichische Höhlenrettung Bundesverband

60 000 €

Österreichisches Rotes Kreuz

1 100 000 €

Österreichische Wasserrettung – Dach- und Fachverband der ÖWR Landesverbände

140 000 €

  

(3) Als Dachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Rechtsträger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mindestens in vier verschiedenen Bundesländern gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannte Rettungsorganisationen umfassen.

(4) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 und 2 werden vom Bundesminister für Inneres bis 31. März jeden Jahres an den ÖZSV sowie an die Dachorganisationen überwiesen.

(5) Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres von den bedachten Organisationen der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendung gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Die bedachten Organisationen entscheiden über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendung im Rahmen der Zwecke gemäß Abs. 1 und 2. Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Abs. 1 und 2 verwendet wurden.

(6) Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann den bedachten Organisationen die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgte Zuwendung, soweit für deren Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Teilbeträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.

(7) Vor erstmaliger Zuwendung hat der Bundesminister für Inneres mit den bedachten Organisationen Zuwendungsverträge abzuschließen, die alle Bedingungen und Auflagen enthalten, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Abs. 8 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Abs. 5 und 6 festgelegt.

(8) Im Zuwendungsvertrag sind die bedachten Organisationen insbesondere zu verpflichten,

  1. 1. die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Zwecke entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die bedachten Organisationen zu verwenden,
  2. 2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung nachweisen,
  3. 3. nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Zwecke gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen, soweit sie die Zuwendung des Bundes betreffen, und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundesministers für Inneres zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
  4. 4. die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hiefür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zu ermöglichen,
  5. 5. ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
  6. 6. die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.

Schlagworte

Dachverband, Krisenfall

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012457

Dokumentnummer

NOR40258228

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