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§ 9 ZFBO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

4. Abschnitt

Betriebszeiten und Betriebsbereitschaft Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze

§ 9.

(1) Für öffentliche Zivilflugplätze sind die Betriebszeiten, innerhalb welcher der Zivilflugplatzhalter seine Einrichtungen den Teilnehmenden am Luftverkehr zur Verfügung zu stellen hat (Betriebspflicht), von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse, die Sicherheit der Luftfahrt und die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen zu genehmigen.

(2) Die Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze und die Dienstzeiten der auf einem öffentlichen Zivilflugplatz tätigen Organe der Flugsicherung sowie der Pass- und Zollabfertigung sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(3) Alle Verkürzungen der gemäß Abs. 1 genehmigten Betriebszeiten eines öffentlichen Zivilflugplatzes aus anderen als unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit des Flugplatzbetriebes oder des Flugbetriebes erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(4) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist zu einer entsprechenden Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn dies aus Sicherheitsgründen (zB Not- und Ausweichlandungen) oder für Flüge im öffentlichen Interesse (insbesondere im Rahmen von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen) erforderlich ist und eine diesbezügliche Anmeldung vor dem genehmigten Betriebsschluss bei ihm einlangt.

(5) Darüber hinaus ist der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes bei innerhalb der Betriebszeiten geplanten Flugbewegungen zu einer Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn die Einhaltung der Betriebszeiten aus unvermeidbaren Gründen nicht möglich war und eine diesbezügliche Anmeldung spätestens zwei Stunden vor dem genehmigten Betriebsschluss bei ihm einlangt.

(6) Dem Zivilflugplatzhalter steht es frei, in anderen als den in Abs. 4 und 5 bezeichneten Fällen die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der diesbezüglichen Betriebszeitenüberschreitungen darf höchstens 0,7 % der Gesamtflugbewegungen eines Kalenderjahres betragen.

(7) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat der zuständigen Behörde eine Auflistung der Verlängerung der Betriebszeiten des vergangenen Kalenderjahres unter Angabe der Gründe zu übermitteln. Die Auflistung muss auch die Betriebszeitenüberschreitungen gemäß Abs. 6 sowie deren prozentualen Anteil der Gesamtflugbewegungen in einem Kalenderjahr enthalten. Darüber hinaus hat der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes zeitnah jede Verlängerung der Betriebszeiten unter Angabe der Gründe auf der Internetseite des Zivilflugplatzes zu verlautbaren.

Schlagworte

Passabfertigung, Notlandung, Rettungseinsatz

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258166

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