Arbeiten an Zivilluftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen
§ 38.
(1) Die Wartung, Überholung, Änderung, Inspektion, Störungsbehebung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen innerhalb eines Zivilflugplatzes ist nur auf den vom Zivilflugplatzhalter hiefür bestimmten Stellen im Freien oder in den ausschließlich hiefür bestimmten geschlossenen Räumen zulässig.
(2) Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012453
Dokumentnummer
NOR40258195
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)