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§ 35 ZFBO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen mit Fluggästen an Bord

§ 35.

Ungeachtet der bewilligten Verfahren von Betreibern von Luftfahrzeugen auf dem Zivilflugplatz kann der Zivilflugplatzhalter ein generelles Verbot der Betankung und Enttankung von Luftfahrzeugen mit Fluggästen an Bord bzw. bei ein- oder aussteigenden Fluggästen aussprechen. Hat der Zivilflugplatzhalter kein generelles Verbot festgelegt, dürfen Luftfahrzeuge, in denen sich Fluggäste befinden oder bei denen Fluggäste ein- oder aussteigen, nur unter folgenden Voraussetzungen und Maßnahmen betankt oder enttankt werden:

  1. 1. die jeweiligen Verfahren der Betankung oder Enttankung sind mit den lokalen Einsatzkräften abgesprochen,
  2. 2. die Fluggäste sind vom Betreiber des Luftfahrzeuges von der beabsichtigten Betankung oder Enttankung in Kenntnis gesetzt worden, das Rauchen wurde verboten,
  3. 3. die lokalen Einsatzkräfte sowie das Betankungspersonal wurden vom Betreiber des Luftfahrzeuges in Kenntnis gesetzt, dass sich Fluggäste an Bord des Luftfahrzeuges befinden,
  4. 4. die Ausstiege stehen offen und das Verlassen des Luftfahrzeuges einschließlich des Bereiches um das Luftahrzeug ist sicher möglich und in keiner Weise behindert,
  5. 5. während des Betankens oder Enttankens muss durch den Betreiber des Luftfahrzeuges in geeigneter Weise sichergestellt werden, dass
  1. a) nicht geraucht oder mit offenem Feuer hantiert wird,
  2. b) keine elektrischen Anlagen oder Geräte betätigt oder betrieben werden, die Funken erzeugen könnten,
  3. c) die Anschnallgurte offen sind,
  4. d) bei Wahrnehmung von Gefährdungen, insbesondere beim Auftreten von Betriebsstoffdämpfen im Fluggastraum, das Betankungspersonal sowie Personen, die mit Arbeiten am Luftfahrzeug beschäftigt sind, unverzüglich verständigt werden,
  5. e) im Brandfalle die Fluggäste das Luftfahrzeug rasch und ohne Behinderung verlassen und außerhalb des Luftfahrzeuges gefahrlos in Sicherheit gebracht werden können und
  1. 6. das Abfertigungspersonal am Luftfahrzeug über die beabsichtige Betankung oder Enttankung in Kenntnis gesetzt wurde. Die Abfertigung des Luftfahrzeuges (Be- und Entladen von Gepäck, Fracht oder Verpflegung) darf nur gleichzeitig mit der Betankung oder Enttankung durchführt werden, wenn dies ohne Sicherheitsgefährdung möglich ist.

Schlagworte

Beladen

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258192

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