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§ 31 ZFBO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Bodenfahrzeuge auf Zivilflugplätzen

§ 31.

(1) Bodenfahrzeuge, die nicht zum Verkehr auf Straßen zugelassen sind, dürfen auf nicht allgemein zugänglichen Flächen eines Zivilflugplatzes nur dann betrieben werden, wenn sie betriebssicher sind.

(2) Ein Bodenfahrzeug gilt als betriebssicher, wenn es den kraftfahrzeugrechtlichen Vorschriften entspricht, soweit nicht die Besonderheiten des Flugplatzbetriebes Abweichungen erfordern.

(3) Einsatzfahrzeuge der Flughafenfeuerwehr und Rettungsfahrzeuge der Flughafensanitätsstelle müssen durch roten Anstrich, alle übrigen Bodenfahrzeuge, die Bewegungsflächen benützen, durch einen auffallenden Anstrich – vorzugsweise in der Farbe Gelb – gekennzeichnet sein.

(4) Bodenfahrzeuge, die den Bestimmungen des Abs. 3 nicht entsprechen, müssen beidseits und auf dem Fahrzeugdach eine in den Farben Rot und Weiß karierte Markierung bzw. Flagge führen, welche eine Mindestseitenlänge von 45 cm aufweisen muss. In Fällen wo die Rot/Weiß Markierung keinen ausreichenden Kontrast zum gekennzeichneten Fahrzeug bietet, sind zwei andere auffallende Farbtöne zu wählen.

(5) Alle Bodenfahrzeuge, die Bewegungsflächen benützen, müssen bei Nacht und schlechter Sicht mittels einer am Dach befestigten gelben blinkenden Warnleuchte (60 – 90 Blitze pro Minute) gekennzeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258188

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