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§ 2 ZFBO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Grundsätze

§ 2.

(1) Jeder Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden.

(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (§ 9) die für den Flugplatzbetrieb erforderlichen und in seinem Einflussbereich liegenden Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist weiters verpflichtet, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§§ 23 bis 24) zu erstellen.

(3) Der Halter eines Privatflugplatzes gemäß § 63 LFG hat sicherzustellen, dass Flugplatzbetrieb im Rahmen der in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzulegenden Betriebszeiten nur stattfindet, wenn die hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Weiters hat er auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen die im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Regelungen zu treffen und den Nutzern seines Privatflugplatzes zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258159

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