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§ 28 ZFBO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

6. Abschnitt

Verhalten auf Zivilflugplätzen Allgemeiner Verhaltensgrundsatz

§ 28.

(1) Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.

(2) Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbetriebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe beziehungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten Folge zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258185

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