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§ 17 ZFBO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abstellung von Luftfahrzeugen

§ 17.

(1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat für die sichere Abstellung von Luftfahrzeugen Vorsorge zu treffen. Er hat insbesondere vorhandene Abstellplätze in dem nach dem Betriebsumfang erforderlichen Ausmaß betriebsbereit zu halten, allgemeine Regelungen für die Abstellung zu treffen und für die Zuweisung der Abstellplätze durch fachkundige Personen zu sorgen.

(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, das Abstellen von Luftfahrzeugen auf den verfügbaren Abstellplätzen zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258174

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