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§ 12 ZFBO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln

§ 12.

Soweit für den Betrieb von Luftfahrzeugen visuelle Hilfsmittel erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese während der Betriebszeiten betriebsbereit sowie im erforderlichen Ausmaß sichtbar zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258169

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