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§ 2 Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach Paragrafen des Strafgesetzes 1945 oder Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Teilaufhebung von Urteilen

§ 2.

(1) Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Abs. 1 genannten Strafvorschriften beruht.

(2) Abs. 1 gilt für die Anordnung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20012452

Dokumentnummer

NOR40258150

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