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§ 1 Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Aufwandsersatz für Meister- und Befähigungsprüfungen

§ 1.

(1) Der Bund hat den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammern) die aufgrund des Entfalls der Verpflichtung zur Zahlung von Prüfungsgebühren und von Material- und Einrichtungskosten für den erst- oder zweitmaligen Prüfungsantritt gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, oder gemäß aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenen Verordnungen nicht realisierten Einnahmen zu erstatten.

(2) Der zu erstattende Betrag ist von den Wirtschaftskammern bis zum 30. September des Vorjahres auf Basis der absolvierten Prüfungen und der prognostizierten Entwicklung zu schätzen und an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Schätzung des Mittelbedarfs für das Jahr 2024 und deren Übermittlung haben bis zum 28. Februar 2024 zu erfolgen.

(3) Auf Grundlage der gemäß Abs. 2 übermittelten Berechnung legen der Bund und die Wirtschaftskammern den geschätzten Jahresbetrag sowie dem Bedarf entsprechende Akontozahlungen (Zahlungsplan) fest und schließen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gemäß Art. 17 B‑VG einen bezugnehmenden Abwicklungsvertrag. Der Abwicklungsvertrag kann darüber hinaus weitere Vereinbarungen hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieses Bundesgesetzes regeln.

(4) Stellt sich während des laufenden Jahres heraus, dass die dem Zahlungsplan zugrundeliegenden Mittel zur Bedeckung des Einnahmenentfalls nicht ausreichen oder im vereinbarten Ausmaß nicht benötigt werden, kann der Abwicklungsvertrag einvernehmlich abgeändert werden.

(5) Die Wirtschaftskammern haben die gemäß Abs. 3 und 4 bereitgestellten Mittel bis zum 30. Juni des Folgejahres abzurechnen (Jahresabrechnung) und die die nicht zweckentsprechend verbrauchten Mittel an den Bund binnen vier Wochen nach Abnahme und Genehmigung der Jahresabrechnung durch den Bund zurückzuzahlen. Eine allfällige Unterdeckung ist bei der Berechnung des nächstfolgenden Zahlungsplans zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

20012449

Dokumentnummer

NOR40258128

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