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§ 9 Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Gegenstand Kosmetik

§ 9.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die nachstehend genannten Aufgabenstellungen gemäß Z 1 bis 5 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat:

  1. 1. Haut zu reinigen und zu beurteilen,
  2. 2. eine komplette Gesichtsbehandlung (präparativ und apparativ) und eine Hals-, Nacken- und Dekolletépflege durchzuführen,
  3. 3. Augenbrauen und Wimpern zu pflegen, zu formen und zu färben,
  4. 4. ein Tages-Make-up zu erstellen und in ein Abend-Make-up umzuwandeln oder ein Abend-Makeup zu erstellen und in ein Tages-Make-up umzuwandeln,
  5. 5. eine Hand- und Nagelpflege mit Farblackierung sowie Handmassage durchzuführen.

Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden. Bei Ablegen einer Prüfung gemäß § 11 sind die Aufgaben so zu konzipieren, dass sie in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden können. In diesem Fall ist die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Für die Bewertung der Aufgaben sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Beurteilung der Haut und Abklären aller relevanter Kontraindikationen,
  2. 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
  3. 3. fachgerechte Vor- und Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
  4. 4. Richtigkeit der Arbeitsausführung,
  5. 5. individuelle, kundengerechte Farbgestaltung bei der dekorativen Kosmetik,
  6. 6. ergonomisches Arbeiten,
  7. 7. Sorgfalt und Hygiene bei der Arbeitsausführung.

(4) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person, anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

Schlagworte

Halspflege, Nackenpflege, Handpflege, Vorbereitung

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012446

Dokumentnummer

NOR40257976

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