Prüfungsanrechnung aufgrund Ablegung einer Prüfung bei der zuständigen Landesinnung
§ 11.
(1) Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den Aufgabenstellungen und entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 2 abgelegt hat, entfallen folgende Aufgabenstellungen der Gegenstände Kosmetik und Fußpflege:
- 1. Gegenstand Kosmetik: Entfall der Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 3, 4, hinsichtlich der Erstellung eines Tages-Make-up, und 5,
- 2. Gegenstand Fußpflege: Entfall der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 und 5.
(2) Aufgabenstellungen und Vorgaben:
- 1. Die zur Prüfung antretende Person hat
- a) Augenbrauen und Wimpern zu pflegen, zu formen und zu färben,
- b) ein Tages-Make-up zu erstellen,
- c) eine Hand- und Nagelpflege mit Farblackierung sowie Handmassage durchzuführen,
- d) verschiedene Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, anzulegen und Wunden nach fußpflegerischen Maßnahmen erstzuversorgen,
- e) eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.
- 2. Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
- 3. Für die Bewertung sind die Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 maßgebend.
Schlagworte
Handpflege, Fußmassage
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
20012446
Dokumentnummer
NOR40257978
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