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§ 11 Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Prüfungsanrechnung aufgrund Ablegung einer Prüfung bei der zuständigen Landesinnung

§ 11.

(1) Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den Aufgabenstellungen und entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 2 abgelegt hat, entfallen folgende Aufgabenstellungen der Gegenstände Kosmetik und Fußpflege:

  1. 1. Gegenstand Kosmetik: Entfall der Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 3, 4, hinsichtlich der Erstellung eines Tages-Make-up, und 5,
  2. 2. Gegenstand Fußpflege: Entfall der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 und 5.

(2) Aufgabenstellungen und Vorgaben:

  1. 1. Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a) Augenbrauen und Wimpern zu pflegen, zu formen und zu färben,
  2. b) ein Tages-Make-up zu erstellen,
  3. c) eine Hand- und Nagelpflege mit Farblackierung sowie Handmassage durchzuführen,
  4. d) verschiedene Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, anzulegen und Wunden nach fußpflegerischen Maßnahmen erstzuversorgen,
  5. e) eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.
  1. 2. Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
  2. 3. Für die Bewertung sind die Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 maßgebend.

Schlagworte

Handpflege, Fußmassage

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012446

Dokumentnummer

NOR40257978

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