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§ 6 Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Gegenstand Fachkunde

§ 6.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Berufsspezifische Grundlagen der Anatomie, Dermatologie, Physiologie und Pathologie,
  2. 2. Haut-, Gefäß-, Gewebs- und Körperhaarveränderungen, Nagelveränderungen,
  3. 3. Veränderungen des Bewegungsapparates und Fußdeformationen,
  4. 4. Indikationen und Kontraindikationen,
  5. 5. Ganzkörperanwendungen,
  6. 6. kosmetische Mittel, Wirkstoffe und Präparate,
  7. 7. physikalische Anwendungen, Bäder sowie Fuß- und Handmassagen,
  8. 8. pflegende Maßnahmen und Wirkstoffe in der Fußpflege.
  9. 9. Apparatekunde.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Hautveränderung, Gefäßveränderung, Gewebsveränderung, Fußmassage

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012446

Dokumentnummer

NOR40257973

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