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§ 12 Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Gegenstand Fachgespräch

§ 12.

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dies hat durch die Führung eines Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von praxisrelevanten Situationen oder Problemen zu erfolgen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Sicherheit und zum Umweltschutz sind miteinzubeziehen.

(3) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind zumindest drei der folgenden Bereiche integriert zu überprüfen:

  1. 1. Kundenberatung,
  2. 2. Materialkunde,
  3. 3. Indikationen und Kontraindikationen,
  4. 4. Fußpflegearbeiten,
  5. 5. kosmetische Behandlungen.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachkundige, anforderungs- und bedarfsbezogene Beratung,
  2. 2. kundengerechte Kommunikation und kundengerechtes Verhalten,
  3. 3. Richtigkeit,
  4. 4. Effizienz bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen.

(5) Das Fachgespräch hat im Regelfall für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 25 Minuten zu dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012446

Dokumentnummer

NOR40257979

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