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§ 15 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik

§ 15.

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnelektrotechnik:

10. Kompetenzbereich: Eisenbahnelektrotechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10.1.1 Betriebspläne (Lageplan, Sperrenplan oder Apparatebild) lesen und richtig interpretieren (zB Informationen zur Wartung und Instandhaltung auslesen).
  1. 10.1.2 den Instandhaltungsprozess (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Entstörung, Betriebsführung, Dokumentation, Arbeitseinsatzplanung, Schnittstellen) grundlegend darstellen.
  1. 10.1.3 einen Überblick über die relevanten Gesetze, Verordnungen und Normen für die Energietechnik bei Eisenbahnen sowie die betriebsspezifischen Regelwerke geben und in ihrem Tätigkeitsbereich einhalten bzw. anwenden.
  1. 10.1.4 wiederkehrende Prüfungen an Anlagen durchführen (zB Weichenheizungen prüfen) und bei Bedarf Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ableiten und durchführen.
  1. 10.1.5 die Vorgehensweise bei der Inspektion und der Instandhaltung von Traktionsstromanlagen (Oberleitungsanlagen und Schaltanlagen) und Energietechnikanlagen grundlegend darstellen.
  1. 10.1.6 einen Überblick über die Arbeits- und Anlagenverantwortung geben und Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicemitarbeiter mit Schaltberechtigung, Sicherungsposten) übernommen werden müssen, identifizieren (zB die Inspektion und Instandhaltung von Traktionsanlagen).
  1. 10.1.7 die Systeme der Energietechnik und des Traktionsstromes grundlegend darstellen.
  1. 10.1.8 einen Überblick über die Fernwirktechnik und die Schaltanlagen (Zusammenspiel von Erdungssystemen, Störungsbehebung, Schnittstelle zur Leittechnik oder Schaltanlagen) geben.
  1. 10.1.9 Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehlerdiagnosen erstellen und Sofortmaßnahmen ergreifen unter Berücksichtigung von Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicetechnikern) übernommen werden müssen.
  1. 10.1.10 Fehler, Mängel und Störungen an Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und an Schaltanlagen eingrenzen, aufsuchen und beheben.
  1. 10.1.11 den Ablauf der Errichtung von Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und Schaltanlagen sowie zugehörige Prozesse (Montage, Messtechnik, Funktionsprüfung, Anlagenfreigabe, Dokumentation oder Schnittstellen) erklären.
  1. 10.1.12 Systeme der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und Schaltanlagen errichten, montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren.
  1. 10.1.13 einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) geben.
  1. 10.1.14 sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen ergreifen.
  1. 10.1.15 einen Überblick über die Vorschriften für Sicherungsposten (Kommunikation mit dem Betriebsdienst, Betriebs- und Signalvorschriften) geben.
 

Schlagworte

Wartungsmaßnahme, Arbeitsverantwortung, Betriebsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40257886

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