Einfache Reparaturarbeiten
§ 7.
Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 16,29 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 32,58 €.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Gesetzesnummer
20012420
Dokumentnummer
NOR40257389
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