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§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 16,29 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 32,58 €.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20012420

Dokumentnummer

NOR40257389

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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