vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6a BFG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 6a

Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2024 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 15% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

20012412

Dokumentnummer

NOR40257273

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)