Artikel 1
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2024 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine Gebarung | Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit | ||
| (Beträge in Millionen Euro) |
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Auszahlungen: | 123.488,297 | 304.242,787 |
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Einzahlungen: | 102.633,309 | 325.097,775 |
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Nettofinanzierungsbedarf: | 20.854,988 |
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Finanzierungsüberschuss: |
| 20.854,988 |
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Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2024 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023
Gesetzesnummer
20012412
Dokumentnummer
NOR40257266
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