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§ 11 VwGH-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Inkrafttreten

§ 11.

(1) Diese Grundausbildungsverordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die VwGH-Grundausbildungsverordnung idF BGBl. II Nr. 272/2016 tritt mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Grundausbildung bereits begonnen haben, können diese auch weiterhin nach den Bestimmungen in der zuletzt geltenden Fassung der VwGH-Grundausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 272/2016, absolvieren, wenn sie eine diesbezügliche nicht widerrufbare Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeben.

(3) Die Funktionsdauer und die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstprüfungskommission und der Prüfungssenate bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012399

Dokumentnummer

NOR40257034

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