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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

§ 0

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 178/2023

Typ

Vertrag – Libanon

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Unterzeichnungsdatum

10.07.2003

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 178/2023

Sprachen

Arabisch, Deutsch

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 mit 1. November 2023 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Libanesischen Republik, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,

  1. im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
  2. in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
  3. besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
  4. im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von:

Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, dem Übereinkommen von 1971 überpsychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971 und dem Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen3 vom 20. Dezember1988,

sind wie folgt übereingekommen:

_______________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012398

Dokumentnummer

NOR40257010

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