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Artikel 6 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Artikel 6

Ausnahmeregelung

(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, die Souveränität ihres Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

(2) Die ersuchende Behörde muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012398

Dokumentnummer

NOR40257007

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