Artikel 1
Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechtes durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und einander Amtshilfe zu leisten.
Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- 1. den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen;
- 2. den internationalen Extremismus und Terrorismus, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;
- 3. andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.
(2) Die zuständige Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012398
Dokumentnummer
NOR40257002
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