Artikel 12
Meinungsverschiedenheiten, die hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen könnten, sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Artikel 11 genannten Gemischten Kommission beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012397
Dokumentnummer
NOR40256996
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