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§ 8 EhrenzeichenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

4. Abschnitt

Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst Voraussetzung für die Verleihung

§ 8.

(1) Verdienste um Wissenschaft und Kunst werden durch Verleihung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst gewürdigt.

(2) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst wird an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besonders außergewöhnliche schöpferische Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine Anerkennung und einen hervorragenden Ruf erworben haben.

(3) Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst wird in zwei Abstufungen (Ehrenkreuz 1. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch anerkennenswerte Leistungen auf diesen Gebieten Verdienste erworben haben.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256936

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