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§ 1 EhrenzeichenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

1. Abschnitt

Allgemeines Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, für besondere Verdienste um die Allgemeinheit sowie für Verdienste um Wissenschaft und Kunst.

(2) Die Verleihung erfolgt ausschließlich an natürliche Personen.

(3) Unter „Ehrenzeichen“ sind alle in diesem Bundesgesetz geregelten Auszeichnungen zu verstehen. Gelten Bestimmungen nicht für alle Ehrenzeichen, wird deren konkrete Bezeichnung verwendet.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256929

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