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§ 17 EhrenzeichenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Rechte der Ausgezeichneten

§ 17.

(1) Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.

(2) Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256945

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