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§ 2 Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 2.

Die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18a Abs. 7 UStG 1994 im Wege des Onlineverfahrens kann unter Verwendung einer Übermittlungsstelle erfolgen. Bedient sich ein Zahlungsdienstleister einer Übermittlungsstelle, hat diese die elektronische Übermittlung im CESOP-Portal in Finanz-Online im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012354

Dokumentnummer

NOR40255620

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