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§ 18 ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2023

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 18.

(1) Wer

  1. 1. die Meldung gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 nicht oder unrichtig vornimmt oder
  2. 2. eine Mitteilung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt,

(2) Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 9 Abs. 1 bis 4 zwar unterlassen hat, die entsprechenden Angaben nach § 14 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen der Gesellschaft jedoch innerhalb der von dieser gesetzten Frist wahrheitsgemäß macht.

(3) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.

(4) Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach § 18 sowie in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG Parteistellung.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40255586

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