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§ 1 FSG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.2013

1. Abschnitt

Merkmale und Eintragungen in den Führerschein Aussehen des Führerscheines

§ 1.

(1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster derAnlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.

(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:

  1. 1. Kartenträger ohne optische Aufheller,
  2. 2. Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.
  3. 3. optisch variable Komponenten,
  4. 4. Lasergravur,
  5. 5. der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,
  6. 6. variable Laserbilder,
  7. 7. sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und
  8. 8. irisierender Druck.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40156570

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