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§ 7 Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Mindestanforderungen an die Pflegeassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb

§ 7.

(1) Die Lehrlinge sind

  1. 1. im Kompetenzbereich „Menschen im Krankenhaus pflegen“ zumindest 160 Stunden
  2. 2. im Kompetenzbereich „Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Settings pflegen“ zumindest 120 Stunden
  3. 3. im Kompetenzbereich „Menschen im Pflege(wohn)heim pflegen“ zumindest 240 Stunden und
  4. 4. im Kompetenzbereich „Menschen zu Hause pflegen“ (Hauskrankenpflege) zumindest 120 Stunden

(2) Sofern der Lehrbetrieb nicht über die Voraussetzungen zur Ausbildung der in Abs. 1 genannten Kompetenzbereiche verfügt, hat die Ausbildung im Ausbildungsverbund mit einem dafür geeigeten Betrieb zu erfolgen.

(3) Der Lehrbetrieb hat sicherzustellen, dass der Lehrling in der Pflege von hochbetagten Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf, chronisch kranken Menschen und akut kranken Menschen im Rahmen der entsprechenden mobilen, ambulanten, teilstationären oder stationären Versorgungsformen Kompetenzen erwerben kann.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012335

Dokumentnummer

NOR40255241

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