Wiederholungsprüfung
§ 17.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände neuerlich zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Gesetzesnummer
20012335
Dokumentnummer
NOR40255251
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