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§ 21 WKFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Aufsicht

§ 21.

Die Aufsicht über die WK‑AG und den AIFM auf Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt der FMA. Sie hat dabei jeweils die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 1 und 2 AIFMG. Die FMA kann mit ausländischen Behörden zu Zwecken der Erfüllung von Aufgaben dieses Bundesgesetzes zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden. Auf diese Zusammenarbeit ist der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254742

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