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§ 5 EKZ-NPOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Gebühren und Abgaben

§ 5.

(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund ist überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20012323

Dokumentnummer

NOR40254668

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