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§ 7 B-KSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Fachgremien

§ 7.

(1) Unter der Leitung des Bundesministers für Inneres wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des Bundesministers für Justiz und des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von sicherheitspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen sicherheitspolitischen Lagebildes erfolgen.

(2) Unter der Leitung des für Gesundheit zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundesministers für Inneres, des für Bildung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Wissenschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von gesundheitspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen gesundheitspolitischen Lagebildes erfolgen.

(3) Unter der Leitung des für Energie zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Gesundheit zuständigen Bundesministers, des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Inneres die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von energiewirtschaftlichen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen energiewirtschaftlichen Lagebildes erfolgen.

(4) Unter der Leitung des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Gesundheit zuständigen Bundesministers und des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von klima- und umweltpolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung der aktuellen klima- und umweltpolitischen Lagebilder erfolgen.

(5) Unter der Leitung des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von wirtschaftspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen wirtschaftspolitischen Lagebildes erfolgen.

(6) Unter der Leitung des stellvertretenden Regierungsberaters wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung des Leiters des Heeres-Nachrichtenamtes, des Leiters des Abwehramtes sowie des Direktors der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von für den Verfassungsschutz (§ 1 Abs. 2 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes [SNG], BGBl. I Nr. 5/2016) sowie den militärischen Nachrichtendienst (§ 20 des Militärbefugnisgesetzes [MBG], BGBl. I Nr. 86/2000) relevanten Entwicklungen im In- und Ausland sowie die Bewertung des diesbezüglichen aktuellen Lagebildes erfolgen.

(7) Unter der Leitung des Regierungsberaters wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des Bundesministers für Inneres, des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers, des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers, des für Zivildienst zuständigen Bundesministers, des für Bildung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Wissenschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von verteidigungspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen umfassenden verteidigungspolitischen Lagebildes erfolgen.

(8) Durch Beschluss der Bundesregierung können weitere Fachgremien eingerichtet werden, um die Lage in anderen Bereichen einer Beobachtung, Analyse und Bewertung zu unterziehen.

(9) Die Sitzungen der Fachgremien finden nach Möglichkeit im Bundeslagezentrum statt. Finden die Sitzungen der Fachgremien nicht im Bundeslagezentrum statt, hat der jeweilige Leiter für die Besorgung der administrativen Belange Vorsorge zu treffen. Der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie ein Vertreter des Bundeslagezentrums sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher gemäß Abs. 1 bis 8 eingerichteter Fachgremien teilzunehmen. Die Fachgremien gemäß Abs. 1 bis 5, 7 und 8 können bei Bedarf um Vertreter der weiteren betroffenen Bundesminister erweitert werden. Die Fachgremien können nähere Regelungen zu ihrer Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung treffen.

(10) In den Fachgremien gemäß Abs. 1 bis 5, 7 und 8 kann in beratender Funktion neben Vertretern der Länder sowie der Einsatzorganisationen insbesondere Vertretern des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB und der Nichtregierungsorganisationen die Teilnahme ermöglicht werden, wobei in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bei Einladung eine Teilnahmepflicht der Ländervertreter besteht.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012321

Dokumentnummer

NOR40254588

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