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§ 5 EU-UmgrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Haftung der Organmitglieder

§ 5.

Die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats der an einer grenzüberschreitenden Umgründung beteiligten inländischen Gesellschaft haften dieser in sinngemäßer Anwendung des § 41 AktG. Weiters haften sie den Gesellschaftern für den Ersatz des Schadens, den diese durch die grenzüberschreitende Umgründung erleiden; sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der grenzüberschreitenden Umgründung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254415

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